BDSG-Übergangsfrist endete am 31. August

Was ändert sich im eMail-Marketing?

Zahlreiche Veröffentlichungen zum Ende der Übergangsfrist der BDSG-Novelle aus dem Jahr 2009 drohten mit dramatischen Auswirkungen auf das eMail-Marketing. Doch daran ist aber größtenteils überhaupt nichts dran. Lesen Sie selbst:

Was hat sich 2009 im BSDG geändert?

Bereits 2009 schon wurde das Bundesdatenschutzgesetz reformiert. Darin wurde das "Listenprivileg" eingeschränkt. Eine Nutzung von (postalischen) Adressdaten ohne Einwilligung ist seit Inkrafttreten des BDSG 2009 grundsätzlich nur noch für Werbung an eigene Kunden, im B2B-Bereich, bei Erhebung der Daten aus „allgemein zugänglichen Verzeichnissen“ und im gemeinnützigen Bereich zulässig. Weiter wurde die formale Anforderung an Einwilligungen etwas verschärft. Wie vorher auch müssen Einwilligungen immer schriftlich (mit Unterschrift) erhoben werden. Das ist auch jetzt noch so. Einwilligungen können aber auch elektronisch erhoben werden. Diese Art Einwilligung muss aber sauber protokolliert werden. Auch das war schon vor 2009 möglich. Nur bei mündlich erteilten Einwilligungen ist die Einwilligung seit 2009 auch noch schriftlich zu bestätigen - das ist neu! 

Welche Auswirkungen hat das für ihr eMail-Marketing?

Kurz gesagt: Eigentlich gar keine, denn alles bleibt so, wie es ist. eMail-Marketing ist weiter Permission-Marketing. Für die Zusendung von Werbe-eMails mussten Sie auch vorher schon immer die Einwilligung des Adressaten haben und nachweisen können. Neben dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordert dies auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Telemediengesetz (TMG).

Ist jetzt ab September 2012 Double-Opt-In Pflicht?

Nein! Es gab und gibt keine gesetzliche Verpflichtung, das Double-Opt-In-Verfahren zu nutzen. Aber der Versender einer Werbe-eMail muss die Einwilligung des Adressaten nachweisen können! Der Versender muss insbesondere nachweisen, dass tatsächlich der direkt angeschriebene eMail-Adressat eingewilligt hat. Dritte zählen also nicht. Rechtlich ist es so formuliert: „Die Einwilligung legitimiert einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“ – und es kann nur derjenige diesen Eingriff legitimieren, in dessen Grundrecht eingegriffen wird. Der Werbetreibende muss also beweisen, dass die Einwilligung auch authentisch von demjenigen stammt, der Inhaber der eMail-Adresse ist! Dazu ist das Double-Opt-In Verfahren natürlich ideal und empfehlenswert (jedoch keine Pflicht), denn es wird davon ausgegangen, dass nur der Inhaber des eMail-Accounts die eMail empfangen und darauf darauf reagieren kann. Es steht dem Versender von Werbe-eMails allerdings frei, die damit einhergehende rechtliche Unsicherheit in Kauf zu nehmen und weiterhin mit Confirmed-Opt-In oder auch Single-Opt-In-Adressen zu arbeiten.

Was ändert sich denn tatsächlich am 1. September 2012?

Nichts! Alle Änderungen des BDSG sind grundsätzlich schon im Jahre 2009 in Kraft getreten. Lediglich für bestehende Listen, also für postalische Adresslisten, die vor Inkrafttreten des BDSG erhoben wurden, hat der Gesetzgeber die Übergangsfrist vorgesehen. Also alte Adresslisten, die nicht den Anforderungen des neuen BDSG entsprechen, konnten im Zeitraum 2009-2012 weiterhin für postalische Werbung verwendet werden. Damit ist jetzt Schluss. Rechtlich ändert sich also nichts. 

Anlässlich des Stichtags 1. September 2012 werden die Medien das Thema „Datenschutz im Dialogmarketing“ jedoch mit Sicherheit erneut aufgreifen und dadurch kann es zu vermehrten Nachfragen und Beschwerden durch Adressaten kommen. Also hinterfragen Sie Ihre Adressgenerierungsmaßnahmen grundsätzlich kritisch. So wie sich schon durch kleine Änderungen der Prozesse erhebliche Steigerungen der Conversionraten erzielen lassen, können auch kleine Änderungen der Formulierung der Einwilligung rechtliche Risiken erheblich reduzieren.

Vielleicht nehmen Sie diesen Anlass aber wahr um mit uns über Ihr künftiges eMail-Marketing zu sprechen.

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